Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma

I. Auftragserteilung
Im Auftrag sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche Lieferungs- oder Fertigstellungstermin anzugeben. Der Auftraggeber ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen sowie Probe- und Überführungsfahrten durchzuführen. Alle Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Ergänzend gelten die in Angeboten und Preislisten abgedruckten Hinweise, sowie die dem Auftraggeber bekanntgegebenen Montage- und Betriebsanleitungen. Für Rechtsgeschäfte mit ausländischen Auftraggebern oder Lieferungen ins Ausland gilt neben diesen AGB's das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag
Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines entsprechenden schriftlichen Kostenvoranschlages. Der Auftraggeber ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von drei Wochen nach seiner Erstellung gebunden.

III. Lieferung und Fertigstellung
Fest vereinbarte Fertigstellungs- oder Lieferungstermine sind vom Auftraggeber einzuhalten. Kann der Termin infolge unverschuldeter erheblicher Betriebsstörungen, auch durch nicht vorhersehbares Ausbleiben von Fachkräften oder von Zulieferern, nicht eingehalten werden, besteht aufgrund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz; entsprechendes gilt, wenn eine Verzögerung aufgrund einer späteren Änderung oder Erweiterung des ursprünglich vereinbarten Auftragsumfanges beruht. Werden bestellte Teile an einen vom Auftraggeber bestimmten Ort verschickt, so geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Auftragnehmers verlassen hat. Wird der Versand auf Veranlassung des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr bereits mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Die Kosten des Versands und Transports trägt der Auftraggeber. Die vom Lager des Auftragnehmers abgehenden Sendungen sind nur auf ausdrück-liches schriftliches Verlangen des Auftraggebers und nur auf dessen Namen und Rechnung zu versichern. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Auftragnehmer auch zu Teillieferungen berechtigt. Ist die Lieferung in Teilmengen oder auf Abruf vereinbart, kann der Auftragnehmer nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder gegen Bereitstellung der gesamten Lieferung den vereinbarten Preis verlangen, wenn der Auftraggeber die Teile oder Teilmengen davon nicht vereinbarungsgemäß bezahlt abgerufen hat.

III. a Werkstatt-Termine
Werkstatt-Termine sind verbindlich. Da wir Werkstatt-Termine nach dem jeweiligen Auftrag des Auftraggebers kalkulieren, ist es nicht möglich, ausgefallene Termine anderweitig zu vergeben. Der Auftraggeber verpflichtet sich daher, Werkstatt-Termine die nicht eingehalten werden können, mindestens 48 Stunden vorher schriftlich abzusagen, um dem Auftragnehmer die Möglichkeit zu geben, den freien Termin anderweitig zu verplanen. Andernfalls haftet der Auftraggeber für die entstehenden Kosten.

IV. Abnahme
Der Auftraggeber nimmt den Auftragsgegenstand nach Abschluß der Montagearbeiten im Betrieb des Auftragnehmers ab, es sei denn, es gibt eine ausdrücklich anders festgelegte Vereinbarung. Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er es versäumt, den Auftragsgegens-tand innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Bei Nichtabnahme wird eine Aufwandsentschädigung als Schadensersatz i. H. v. 15% der Vertragssumme fällig. Bei Montagearbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf zwei Arbeitstage. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer eine übliche Aufbewahrungs-gebühr berechnen; der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Gefahren und Kosten der Aufbewahrung, sowie Rücksendungen an den Auftragnehmer, gehen zu lasten des Auftraggebers.

V. Rechnung
In allen Rechnungen, ist jede in sich abgeschlossene Arbeitsleistung, sowie der verwendete Teile bzw. gelieferten Teile und Materialien gesondert auszuweisen, es sei denn, es gibt eine ausdrücklich anders festgelegte Vereinbarung. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird dem Auftraggeber berechnet. Ist ein Kostenvoranschlag Grundlage des Auftrages, so reicht die Bezugnahme auf denselben aus. Werden zusätzlich Arbeiten geleistet, so sind diese gesondert zu bezeichnen. Beanstandungen der Rechnung seitens des Auftraggebers, haben schriftlich und unverzüglich, spätestens innerhalb 2 Wochen nach Zugang der Rechnung zu erfolgen.

VI. Zahlung
Alle Zahlungen sind bei Absendung oder Abnahme des Auftragsgegenstandes, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Versandmeldung oder Fertigstellung und Aushändigung der Rechnung (ohne Nachlässe oder Skonto) zu leisten. Wird der Auftragsgegenstand beim Auftragnehmer abgeholt, so sind Zahlungen in bar oder durch LZB-Scheck zu leisten. Wird Versand vereinbart, so wird der Rechnungsbetrag sowie die Kosten des Versandes grundsätzlich per Nachnahme erhoben. Jede Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, diese seien vom Auftragnehmer anerkannt oder rechtskräftig festgestellt. Verzugszinsen werden mit 3% p.A. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Wird eine Vorauszahlung vereinbart, so ist diese vor Arbeitsbeginn zu leisten.

VII. Garantie/Gewährleistung
Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme vorbehält. Im Übrigen leistet der Auftragnehmer für den Auftragsgegenstand nach folgenden Bedingungen Gewähr, wobei der Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung bei fehlenden zugesicherten Eigenschaften unberührt bleibt: Für die bei Abnahme vorbehaltenen oder erst später erkannten Mängel wird nur Gewähr geleistet, wenn der Mangel innerhalb von 6 Monaten seit Abnahme gemeldet wird. Alle Mängel sollen dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich angezeigt und genau bezeichnet werden. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen. Grundsätzlich werden alle gewährleistungspflichtigen Mängel auf Kosten des Auftragnehmers in seiner Werkstatt beseitigt. Die Mängelbeseitigung kann von einer anderen Fachwerkstatt durchgeführt werden, wenn das Fahrzeug ist infolge eines Mangels betriebsunfähig geworden ist, eine Verbringung des Auftragsgegenstandes zu dem Auftragnehmer nicht möglich erscheint und der Auftragnehmer trotz Aufforderung das Fahrzeug nicht binnen angemessener Frist zur Mangelbeseitigung abholt. Auch wenn ein zwingender Notfall vorliegt, bleibt der Auftraggeber verpflichtet, den Auftrag-nehmer unverzüglich vom Mangel zu unterrichten. Der Auftragnehmer trägt die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Lohn- und Materialkosten, Verbringungskosten nur, wenn er das Fahrzeug selbst infolge Betriebsunfähigkeit abholen muss. Handelt es sich um einen Mangel an vom Auftragnehmer nicht selbst montierten, sondern auf Wunsch des Auftraggebers zum Versand gekommenen Teilen, so ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Kann ein Mangel nicht beseitigt werden oder ist für den Auftraggeber ein weiterer Nachbesserungsversuch unzumutbar, so kann der Auftraggeber anstelle der Nachbes-serung Minderung, Wandlung oder bei Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Entsprechendes gilt, wenn der Auftraggeber Anspruch auf Ersatzliefe-rung hatte. Ansprüche bestehen nicht wegen eines Schaden, der dadurch entstanden ist, daß der Auftraggeber den Mangel dem Auftragnehmer nicht unverzüglich nach Feststellung angezeigt und genau bezeichnet hat, der Auftragsgegenstand dem Auftragnehmer nicht unverzüglich nach Feststellung des Mangels zugestellt worden ist - die Anzeige, daß wegen einen zwingenden Notfalls die Mängelbeseitigung nicht im Betrieb des Auftragnehmers durchgeführt werden kann, ist unter Angabe der Anschrift der beauftragten Fachwerkstatt, unverzüglich nach Eintritt des zwingenden Notfalls dem Auftragnehmer bekanntzugeben -, die von dem Mangel betroffenen Teile des Auftragsgegenstandes inzwischen auf Veranlassung des Auftraggebers von einer anderen Werkstatt, ohne das der Ausnahmefall gegeben ist, oder in eigener Regie des Auftragge-bers verändert, oder repariert worden sind. Grundlage für Garantieansprüche sind Materialfehler, fehlerhafte Herstellung oder Montage. Nicht garantiefähig sind Verschleißteile sowie alle Teile, die in motorsportlichen Wettbewerben eingesetzt werden, und Schäden, die durch ungenügende Kraftstoffqualität sowie fremde Einstell- und Wartungsarbeiten zustande kommen. Die Garantie erstreckt sich auf den Ersatz bzw. die Reparatur der betreffenden Teile sowie auf den Ersatz der Arbeitskosten Angaben in Prospekten und Preisblättern sind nur beispielhaft und können nicht auf ein konkretes Kundenfahrzeug bezogen werden. Im Einzelfalle ist eine Überprüfung der technischen Möglichkeiten einer Umrüstung anhand der Fahrzeugpapiere bzw. vor Ort in unserer Werkstatt erforderlich.

VIII. Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderung aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Lieferungen geltend gemacht werden.

IX. Haftung
Für Schäden und Verluste am Auftragsgegenstand und für ausdrücklich in Verwahrung genommenen zusätzlichen Wageninhalt, sowie Schäden aus etwaigen Probe- und Überführungsfahrten haftet der Auftragnehmer nur, soweit ihn ein Verschulden trifft. Der Auftragnehmer ist bei einer Beschädigung des Auftragsgegenstandes zur kostenfreien Instandsetzung verpflichtet und berechtigt. Ist die Instandsetzung des Auftragsgegenstandes nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist der Wiederbeschaffungswert am Tage der Beschädigung zu ersetzen, höchstens jedoch bis zu dem vom Hersteller empfohlenen Verkaufspreis, oder, falls der Auftragsgegenstand gleichen Typs nicht mehr besteht, bis zu dem vom Hersteller empfohlenen Verkaufspreis eines gleichartigen Typs in serienmäßiger Ausstattung am Tage des Schadens. Bei Verlust des Auftragsgegenstandes oder Teilen davon gilt entsprechendes. Bei Verlust von ausdrücklich zur Verwahrung genommenen zusätzlichem Wageninhalts wird der Zeitwert ersetzt. Die Feststellung des Wiederbeschaffungswertes erfolgt durch einen vereidigten Kfz-Sachverständigen, soweit keine anderweitige Einigung möglich ist; die Kosten des Sachverständigen trägt der Auftragnehmer. Ferner ist der Auftragnehmer zur Erstattung notwendiger Abschleppkosten und zum Ersatz etwaiger Personenschäden des Auftraggebers bis zur Höhe der gesetzlichen Mindestversicherungssumme für Personenschäden nach dem Pflichtversicherungsgesetz verpflichtet. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden. Darüber hinaus wird der Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, nicht gewährt, es sei denn, der Auftragnehmer handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Schäden und Verluste, für die der Auftragnehmer aufzukommen hat, diesem unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen und genau zu bezeichnen. Persönlich geltend gemachte Schäden und Verluste für die der Auftragnehmer die Haftung anerkennt, sind von diesem Auftraggeber schriftlich zu bestätigen.

X. Eigentumsvorbehalt
Die vom Auftragnehmer gelieferten Teile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung des Auftragnehmers und bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen im Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Auftragnehmer ab. Dieser ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf Wunsch des Auftragnehmers wird der Auftraggeber die Abtretung offenlegen und dem Auftragnehmer die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben. Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen stets für denAuftragnehmer, jedoch ohne Verpflichtun-gen für ihn. Erlischt das Eigentum des Auftragnehmers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das Eigentum des Auftraggebers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig auf den Auftragnehmer übergeht. Bei Zugriffen dritter auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und diesen unverzüglich - unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen- benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere Zahlungsverzug, erlöschen die Rechte zur Weiterverwendung der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Außerdem ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Auftraggebers zurückzunehmen oder gegebenenfalls die Abtretung der Herausgabeansprüche des Auftraggebers gegen dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Auftragnehmer liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Übersteigt der Wert eingeräumter Sicherheiten die Forderungen des Auftragnehmers aus der Geschäftsverbindung um mehr als 20%, so ist er auf Wunsch des Auftraggebers insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Auftragnehmers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Auftraggeber über.

XI. Altteile
Aus Fahrzeugen ausgebaute Teile (Original- oder Altteile) werden vom Auftragnehmer auf Kosten des Auftraggebers entsorgt, es sei denn, der Auftraggeber erklärt ausdrücklich, diese Teile zurückzunehmen.

XII. Schlußbestimmungen
Angaben in Prospekten und Preisblättern sind unverbindlich und begründen keine Ersatzansprüche. Technische Änderungen, Ergänzungen und Irrtümer sowie Druckfehler bleiben vorbehalten. Die Abtretung der Ansprüche aus diesem Vertrag bedarf jeweils der Zustimmung der anderen Vertragsparteien. Alle Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollte eine Klausel dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, verliert damit nicht der gesamte Vertrag seine Wirksamkeit. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Vereinbarung, die wirksam hätte vereinbart werden können und dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommen.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Lemgo

Stand Januar 2007